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810 2011 286

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. Mai 2012 (810 11 286)

Basel-Landschaft · 2012-05-09 · Deutsch BL

Überdachung (Sonnensegel) auf Parzelle Nr. 263, C.; Feststellungsverfügung (Entscheid der Baurekurskommission Basel-Landschaft vom 21. September 2010)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. Mai 2012 (810 11 286) Raumplanung, Bauwesen Rückweisungsentscheid / Rechtskraft von Erwägungen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , vertreten durch Roman Zeller, Advokat gegen Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Erbengemeinschaft B. , als a. , Beschwerdegegnerin b. , Beschwerdegegnerin c. , Beschwerdegegnerin d. , Beschwerdegegner, alle vertreten durch Michael Baader, Advokat Einwohnergemeinde C. , Beschwerdegegnerin Betreff Überdachung (Sonnensegel) auf Parzelle Nr. 263, C. / Feststellungsverfügung (Entscheid der Baurekurskommission Basel-Landschaft vom 21. September 2010) A. Mit Schreiben vom 15. März 2007 wies der Eigentümer von Parzelle Nr. 260, Grundbuch C. , A. , vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Basel, das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft darauf hin, dass der im Jahre 2005 auf der Nachbarparzelle Nr. 263 errichtete Gartensitzplatz durch ein Sonnensegel überdacht werde, welches einerseits bewilligungspflichtig und anderseits aufgrund seiner Beschaffenheit materiell baurechtswidrig sei. Er stellte den Antrag, es sei der Abbruch des Sonnensegels zu verfügen, eventualiter sei vor Erlass der Abbruchverfügung ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 stellte das Bauinspektorat fest, dass das strittige Sonnensegel nicht als Baute im Sinne von § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 zu qualifizieren sei und deshalb keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde C. habe gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung im Sinne von § 92 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 vorliege. Die von A. gegen die Verfügung des Bauinspektorats erhobene Beschwerde wurde von der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 abgewiesen. C. Am 11. April 2008 erhob A. gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 wurde die Beschwerde in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide gutgeheissen und die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zurückgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Angelegenheit an das Bauinspektorat zurückgewiesen werde, damit dieses die Frage, über welche Zeiträume das Sonnensegel installiert geblieben sei bzw. bleiben könne, umfassend abkläre und gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Baubewilligung befinde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das Bauinspektorat fest, dass es sich beim Sonnensegel auf Parzelle Nr. 263 um eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Für die Erteilung einer allfälligen Baubewilligung sei der Gemeinderat zuständig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das demontierbare Sonnensegel bis zu zwei Monate im Jahr aufgespannt bleibe. Aufgrund der temporären Aufstellung handle es sich um eine Fahrnisbaute, die keine kantonale Baubewilligung nach § 120 RBG erfordere. Mit Blick auf die empfindliche bauliche Umgebung mit kommunal und kantonal geschützten Gebäuden sei jedoch auch eine relativ kurze Aufstellungsdauer von zwei Monaten im Jahr als erheblich einzustufen. So erfordere die in einem Ortskern untypische Gestalt des Sonnensegels eine materielle Prüfung, eine Bewilligung mit entsprechenden Auflagen sowie eine Überwachung der Aufstellungsdauer durch die mit den Örtlichkeiten vertrauten kommunalen Behörden. Das Sonnensegel sei somit als bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung einzustufen. E. Die von der Erbengemeinschaft B. , vertreten durch Daniel Brügger, Advokat in Gelterkinden und der Einwohnergemeinde C. gegen die Verfügung des Bauinspektorats vom 9. September 2009 erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Baurekurskommission vom 21. September 2010 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauinspektorat die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV vorliege, zu Unrecht selbst beantwortet habe, anstatt die Angelegenheit diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Gemeinde zu überweisen. F. Am 12. August 2011 erhob A. , nach wie vor durch Roman Zeller anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 21. September 2010 aufzuheben und die Verfügung des Bauinspektorats vom 9. September 2009 sei zu bestätigen. Am 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerdebegründung ein, in welcher er vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält. G. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft B. (nachfolgend Beschwerdegegner 2-5), nach wie vor durch Daniel Brügger anwaltlich vertreten, beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2011 stellt die Gemeinde ebenfalls den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. I. Die Baurekurskommission liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 vernehmen, ohne formelle Anträge zu stellen. Auf die jeweiligen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. J. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegner 2-5 waren neu durch Michael Baader, Advokat in Gelterkinden, anwaltlich vertreten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der an die streitbetroffene Parzelle Nr. 263, Grundbuch C. , angrenzenden Parzelle Nr. 260 im Sinne dieser Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Daran ändert entgegen der Argumentation der Beschwerdegegner 2-5 der Umstand nichts, dass im vorliegenden Verfahren eine formelle Rechtsfrage strittig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2-5 war der Beschwerdeführer sodann am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und liegt im vorliegenden Fall eine den Anforderungen genügende Beschwerdebegründung vor. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der materiellen Baurechtskonformität des Sonnensegels vorgebrachten Rügen, welche ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Umstritten ist, ob die Baurekurskommission die Zuständigkeit des Bauinspektorats zur Beurteilung der Frage, ob das strittige Sonnensegel der kommunalen Baubewilligungspflicht untersteht, zu Recht verneinte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2008 festgehalten habe, dass hinsichtlich des fraglichen Sonnensegels generell die Baubewilligungspflicht bestehe und das Bauinspektorat den Sachverhalt umfassend abklären sowie gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Baubewilligung befinden solle. Durch den angefochtenen Entscheid, wonach das Bauinspektorat das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung nicht selbst hätte feststellen dürfen, hebe die Baurekurskommission die bereits zu dieser Sache erfolgte Anweisung des Kantonsgerichts auf. Das Bauinspektorat habe in seinem Entscheid richtigerweise festgehalten, dass wegen der zeitlich beschränkten Aufstellung des Sonnensegels eine Fahrnisbaute anzunehmen sei, die keine kantonale Baubewilligung nach § 120 RBG erfordere. Entsprechend habe das Bauinspektorat zu Recht und in Übereinstimmung mit § 92 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 dem Gemeinderat die Zuständigkeit zur Erteilung einer allfälligen Baubewilligung zugesprochen. 3.3 Die Beschwerdegegner und die Beigeladene machen geltend, dass das Kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Bewilligungspflicht des Sonnensegels festgestellt, sondern die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zurückgewiesen habe. Das Bauinspektorat habe in seiner Verfügung vom 9. September 2009 zu Unrecht nicht bloss die Frage der kantonalen Baubewilligungspflicht geprüft, sondern darüber hinaus festgestellt, dass es sich beim strittigen Sonnensegel um eine der kommunalen Bewilligungspflicht unterstehende Fahrnisbaute im Sinne von § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Damit habe es in die Kompetenz der Gemeinde eingegriffen, welche nicht bloss für eine allfällige Erteilung einer kommunalen Bewilligung, sondern auch zur Prüfung der Frage, ob eine kommunale Baubewilligungspflicht bestehe, zuständig sei. Die Baurekurskommission habe somit zu Recht festgestellt, dass das Bauinspektorat die Angelegenheit bezüglich der Frage der kommunalen Bewilligungspflicht zuständigkeitshalber an die Gemeinde hätte überweisen müssen und die Beschwerde in diesem Sinne gutgeheissen. 4.1 Dem vorliegenden Fall liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 stellte das Bauinspektorat fest, dass das strittige Sonnensegel keine Baute im Sinne von § 120 RBG sei und keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde habe gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Fahrnisbaute mit vorübergehender Zweckbestimmung im Sinne von § 92 Abs. 1 lit. b RBV vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 Beschwerde bei der Baurekurskommission mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Sonnensegel als bauliche Massnahme abbrechen zu lassen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies die Baurekurskommission die Beschwerde ab. Am 30. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und es sei das Sonnensegel als bauliche Massnahme abbrechen zu lassen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2008 in Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neuenscheidung an das Bauinspektorat zurück. Es stellt sich vorab die Frage nach der Tragweite dieses Rückweisungsentscheids. 4.2 Generell gilt der Grundsatz, dass lediglich das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst, nicht aber dessen Erwägungen. Davon wird allerdings eine Ausnahme gemacht für Rückweisungsentscheide, mit denen das Gericht eine Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine Vorinstanz zurückweist. Bei derartigen Entscheiden sind die Erwägungen des Entscheids für die Vorinstanzen verbindlich und können auch vom Gericht selbst in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.2). Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, so werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Die Erwägungen können auch dann an der Rechtskraft teilhaben, wenn zwar im Dispositiv der ausdrückliche Hinweis auf die Erwägungen fehlt, der Sinn des Dispositivs und des ganzen Entscheids aber zwingend darauf verweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.563/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.4.2; Kölz / Bosshart / Röhl , Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 28; Cavelti / Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, S. 542). 4.3 Vorliegend wurde gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung an das Bauinspektorat zurückgewiesen. Die Tragweite dieses Entscheids lässt sich ohne Rückgriff auf die Erwägungen nicht feststellen. Der Beschwerdeführer machte im damaligen Verfahren vor Kantonsgericht geltend, dass umstritten sei, ob es sich beim strittigen Sonnensegel um eine Baute im Sinne von § 120 Abs. 1 RBG oder allenfalls um eine Fahrnisbaute im Sinne von § 120 Abs. 2 RBG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle. Selbst wenn das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass es sich nicht um eine feste bauliche Anlage handle, so sei doch von einer bewilligungspflichtigen Fahrnisbaute auszugehen. Letzteres Vorbringen geht über den Gegenstand der Verfügung des Bauinspektorats vom 8. Mai 2007 hinaus, beschränkte sich diese doch auf die Frage der kantonalen Baubewilligungspflicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Bauinspektorat gehalten war, im Rahmen seiner Neuentscheidung zusätzlich zur Frage der kantonalen Bewilligungspflicht auch über eine allfällige kommunale Bewilligungspflicht zu befinden. Diese Frage lässt sich gestützt auf das Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 nicht beantworten. Vielmehr muss dafür, und damit zur Ermittlung der Tragweite des Dispositivs, zwingend auf die Erwägungen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 17. August 2005 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 21. Juli 2003 E. 1.2). Die Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 haben demnach im vorliegenden Fall - ungeachtet der Tatsache, dass gemäss dem Dispositiv die Sache einzig zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts "im Sinne der Erwägungen" zurückgewiesen wurde - an der Rechtskraft teil und das Bauinspektorat war daran im Rahmen seiner Neuentscheidung gebunden. 4.4 In den Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 wird festgehalten, dass die Sache an das Bauinspektorat zurückgewiesen werde, damit dieses die Frage, über welche Zeiträume das Sonnensegel installiert bleiben könne, umfassend abkläre und gestützt darauf neu über die Notwendigkeit einer kantonalen Baubewilligung befinde (E. 5). Gestützt auf diese Erwägungen hatte das Bauinspektorat im vorliegenden Fall einzig über die Frage der kantonalen, nicht jedoch der kommunalen Baubewilligungspflicht zu befinden. Indem es in seiner Verfügung vom 9. September 2009 nicht nur festhielt, dass das strittige Sonnensegel keiner kantonalen Baubewilligung bedürfe, sondern darüber hinaus entschied, dass es sich dabei um eine der kommunalen Bewilligungspflicht unterstehende Fahrnisbaute nach § 92 Abs. 1 lit. b RBV handle, ist es von den in Rechtskraft erwachsenen, verbindlichen Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2008 abgewichen. Seine Verfügung steht in Widerspruch zu diesem Urteil und erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft. Die Baurekurskommission hat die Verfügung des Bauinspektorats diesbezüglich - wenn auch mit anderer Begründung, auf welche vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss - zu Recht aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, womit nunmehr die Gemeinde über die Frage der kommunalen Baubewilligungspflicht bzw. eine allfällige kommunale Baubewilligung zu befinden hat. Die Beschwerde ist gestützt darauf abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2-5 sind mit ihrem Eventualbegehren auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen, weshalb ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Im vorliegenden Verfahren erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 2-5 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber